Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit - Unterrichtsmaterial online bei Elixier

h t t p s : / / w w w . l e h r e r - o n l i n e . d e / u n t e r r i c h t / s e k u n d a r s t u f e n / f a e c h e r u e b e r g r e i f e n d / a r t i k e l / f a / e i n f u e h r u n g - i n - d a s - s c h u l r e c h t - d e r - r e c h t l i c h e - r a h m e n - d e r - k o n f e r e n z a r b e i t /

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Konferenzen und weitere schulische Gremien. In diesem Zusammenhang wird auf Verfahrensregelungen, Konferenzbeschlüsse sowie Begriffsklärungen eingegangen.

Anbieter:

Lehrer-Online | Eduversum GmbH, Taunusstr. 52, 65183 Wiesbaden

Autor:

Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

Lange Beschreibung:

Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen ,  Rechte und Pflichten der Schulleitung und Rechte und Pflichten der Lehrkräfte . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung Zu Konferenzen und weiteren schulischen Gremien ist die Gesetzeslage in den Landesschulgesetzen erschöpfend. Die Gesetze definieren die verschiedenen Konferenz- beziehungsweise Gremienarten samt ihrer Aufgaben, treffen Regelungen zu Zusammensetzungen und Verfahren (zum Beispiel in den §§ 34-35a, 38a und 40 Nds. Schulgeset/NSchG und §§ 52 ff. Hamburgisches Schulgesetz/HmbSG). Arten von Konferenzen Das zentrale schulische Gremium hat unterschiedliche Bezeichnungen (zum Beispiel Gesamtkonferenz in § 34 NSchG und Schulkonferenz in § 52 HmbSG). Schulhierarchisch unter diesen sind regelmäßig zahlreiche sogenannte Teilkonferenzen angelegt beziehungsweise möglich, so die Fachkonferenzen für einzelne Fächer (zum Beispiel § 35 Abs. 1 NSchG), Klassenkonferenzen für die Angelegenheiten einzelner Klassen (zum Beispiel § 35 Abs. 2 NSchG und § 61 HmbSG), Lehrerkonferenzen (zum Beispiel § 57 HmbSG) et cetera. Fakultativ, also freiwillig, können häufig weitere Teilkonferenzen eingerichtet werden, zum Beispiel in Form von Jahrgangs-/Stufenkonferenzen, Schulzweigkonferenzen (§§ 106 Abs. 6, 183b Abs. 2 NSchG) oder didaktisch-pädagogischen Konferenzen. Daneben gibt es in manchen Bundesländern einen sogenannten Schulvorstand (zum Beispiel § 38a NSchG), wobei es im Detail zahlreiche Überschneidungen, aber auch inhaltliche Variationen dazu gibt, welches Gremium für welche Art von Entscheidungen zuständig ist. Da die Schulgesetze aber stets ausführliche Zuständigkeitskataloge enthalten, bleibt dies dennoch für die Praxis gut handhabbar. Terminologisch nicht verwirren lassen darf man sich durch Begriffe wie Abhilfe-, Versetzungs- oder Disziplinarkonferenz . Hierbei handelt es sich um reguläre Teilkonferenzen, die aber zu einem bestimmten Thema tagen, also etwa die Klassenkonferenz zur Abhilfeprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist), als Konferenz zur Entscheidung über Versetzungen und Nicht-Versetzungen am Schuljahresende 2 (das HmbSG regelt dies sogar in einem eigenen Paragraphen, § 62 HmbSG) oder als Konferenz zur Festlegung einer "disziplinarischen" Ordnungsmaßnahme. Verfahrensregelungen Die personelle Zusammensetzung der Konferenzen ist gesetzlich stets ausdifferenziert. Zu unterscheiden ist dabei regelmäßig zwischen stimmberechtigten und "nur" beratenden Mitgliedern. Außerdem gibt es häufig Regelungen dazu, dass in bestimmten Konstellationen nur bestimmte stimmberechtigte Mitglieder abstimmen dürfen, so zum Beispiel die Regelung in § 36 Abs. 7 NSchG, wonach nur Lehrkräfte über die Benotung und Versetzung entscheiden dürfen, die den Betroffenen beziehungsweise die Betroffene planmäßig unterrichtet haben. Der Vorsitz in den besonders wichtigen Konferenzen liegt in der Regel bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, für untergeordnete Konferenzen findet sich zumeist eine Regelung, wonach eine andere Person den Vorsitz führt, die Schulleitung den Vorsitz aber bei Bedarf an sich ziehen kann. Konferenzen müssen, anders als Dienstbesprechungen, außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, um die Teilhaberechte der externen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Schülerinnen- und Schüler sowie Elternvertretung, gegebenenfalls Schulträger) nicht dadurch leer laufen zu lassen, dass Berufstätige durch entsprechende Terminierungen de facto ausgeschlossen bleiben. Hierbei ist es zu empfehlen, bereits bei den Wahlen der Elternvertreterinnen und Elternvertreter deren zeitliche Verfügbarkeit abzufragen. Den Konferenzen steht in machen Landesschulgesetzen ein Selbstorganisationsrecht zu, das heißt, sie können sich Geschäfts- und Wahlordnungen geben. Ausdrücklich ist dies beispielsweise für die Gesamtkonferenz in § 34 Abs. 2 Nr. 3 NSchG geregelt. Regelungsfähig ist dabei alles, soweit nicht höherrangiges Recht entgegensteht, also insbesondere das Schulgesetz, Rechtsverordnungen oder innerbehördliches Recht der Kultusverwaltung. Erfahrungsgemäß sinnvoll kann es zum Beispiel sein, folgende Punkte in einer Geschäftsordnung zu regeln beziehungsweise zu konkretisieren. Form der Einladung Frist der Einladung Art, Umfang und Fertigstellungsfrist für Niederschrift/ Protokoll. Konferenzbeschlüsse Konferenzbeschlüsse ergehen grundsätzlich durch Mehrheitsentscheidung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Häufig besteht bei Abstimmungen für die Lehrkräfte Stimm-Pflicht also ein Verbot der Enthaltung in Bezug auf besonders neuralgische Themenbereiche, so in denen Grundsatz-, Status-, Bewertungs-, Schulordnungs- und Ordnungsmaßnahmen-Angelegenheiten gemäß § 36 Abs. 5 NSchG. Die Eltern- sowie Schülerinnen- und Schüler-Vertretungen hingegen dürfen sich stets enthalten, soweit sie stimmberechtigt sind. Unterschied Konferenz Dienstbesprechung In der Praxis ist Lehrkräften häufig der Unterscheid zwischen einer Konferenz und einer Dienstbesprechung ("DB") nicht bewusst. Rechtlich handelt es sich hierbei indes um zwei völlig unterschiedliche Dinge: Eine Konferenz ist eine gesetzlich vorgesehene Einrichtung der Institution Schule mit bestimmten Aufgaben, die insbesondere auch der Öffnung der Schule in die Gesellschaft dient, indem Vertretende von Schülerinnen und Schülern sowie Elternvertreter ebenso Mitglieder sein können wie Vertretende des Schulträgers und gegebenenfalls weitere Externe. Konferenzen entscheiden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über ihre Themen. Die Schulleitung kann hierbei über Tagesordnung und Konferenzvorsitz den Gang der Sitzung prägen, eine ihr genehme Entscheidung kann sie nicht treffen. Eine Dienstbesprechung ist eine Mitteilung der beziehungsweise des Vorgesetzten an die Mitarbeiterschaft. Je nach Führungsstil kann hier diskutiert oder sogar über Dinge abgestimmt werden. Rechtlich ist es aber die Schulleitung, bei der die Entscheidung liegt. Ein Überstimmt-Werden ist hier also nicht möglich Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

Bildungsebene:

Sekundarstufe I

Frei zugänglich:

nein

Kostenpflichtig:

ja

Lernressourcentyp:

Arbeitsmaterial

Lizenz:

Frei nutzbares Material

Sprache:

Deutsch

Themenbereich:

Schule fachunabhängige Bildungsthemen sonstige fachunabhängige Bildungsthemen
Berufliche Bildung Berufliche Bildung allgemein Berufswahl, Berufsvorbereitung, Berufsberatung

Geeignet für:

Lehrer