Dienstunfähigkeit im Lehrerberuf - Unterrichtsmaterial online bei Elixier

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In diesem Interview beantwortet Experte Philip Wenzel Fragen zum Themenkomplex Berufs- und Dienstunfähigkeit im Lehrerberuf.

Anbieter:

Lehrer-Online | Eduversum GmbH, Taunusstr. 52, 65183 Wiesbaden

Autor:

Lehrer-Online

Lange Beschreibung:

Der Lehrberuf ist zwar erfüllend, aber auch mit Belastungsfaktoren wie Lärm und Stress verbunden. Diese Umstände können an den Kräften zehren. Dabei ist die persönliche Arbeitskraft ein großes Gut und sollte für viele Jahre reichen. Was aber passiert, wenn man aus gesundheitlichen Gründen dem Beruf nicht mehr nachgehen kann? Wann gilt man überhaupt als unfähig, weiterzuarbeiten? Oft ist es schwierig, sich in dem Versicherungskontext zurechtzufinden. Philip Wenzel von Worksurance, dem Portal für Arbeitskraftabsicherung, geht im Interview auf Fragen rund um Dienst- und Berufsunfähigkeit im Lehrerberuf ein. Herr Wenzel, was ist der Unterschied zwischen "Berufsunfähigkeit" und "Dienstunfähigkeit"? Berufsunfähigkeit   (BU) orientiert sich in der Definition am Paragraph 172 des Versicherungsvertragsgesetzes. Demnach muss man aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft außerstande sein, seinem Beruf, so wie man ihn in gesunden Tagen ausgeübt hat, nachzugehen. Es könnte auch vereinbart werden, dass man erst dann berufsunfähig ist, wenn man auch andere Berufe nicht ausüben könnte, die man aufgrund seiner Fertigkeiten und Ausbildung auch übernehmen könnte. Auf diese sogenannte abstrakte Verweisung verzichten aber derzeit alle Versicherer in ihren Top-Tarifen. Außerdem hat sich mittlerweile am Markt durchgesetzt, dass ein dauerhafter Zustand nach sechs Monaten erreicht ist, auch wenn ich nicht durch eine Prognose nachweisen kann, dass ich weitere sechs Monate berufsunfähig sein werde. Das ist ein großer Vorteil, denn es gibt nur wenige Erkrankungen, bei denen sich der Arzt so weit aus dem Fenster lehnen würde und eine Verbesserung in den kommenden sechs Monaten kategorisch ausschließen würde. Der größte Unterschied zur Dienstunfähigkeit   (DU) besteht darin, dass hier nicht auf den Beruf abgestellt wird, den man ausgeübt hat, sondern auf das Amt. Außerdem kann man auch innerhalb seiner Laufbahn verwiesen werden. Der Paragraph 26 des Beamtenstatusgesetzes lässt es sogar zu, dass Lehrkräfte an Umschulungsmaßnahmen teilnehmen müssten, um in ein anderes Amt im Zuständigkeitsbereich ihres Dienstherrn versetzt werden zu können. Außerdem reicht bei der DU nicht aus, dass man bereits sechs Monate krank ist. Man muss immer auch nachweisen, dass man die kommenden sechs Monate nicht wieder voll dienstfähig wird. Und zu guter Letzt führt man bei der Berufsunfähigkeit den Nachweis. Das ist mitunter sehr schwierig und ohne Hilfe so gut wie nie zu meistern. Bei der Dienstunfähigkeit führt den Nachweis der Dienstherr. Seine Entscheidung ist bei guten Klauseln auch dann für den Versicherer bindend, wenn sie nachweislich falsch ist. Was bedeutet dienstunfähig? Wann gilt eine Lehrkraft als dienstunfähig? Foul ist, wenn der Schiri pfeift und Dienstunfähigkeit ist, wenn der Dienstherr die Lehrkraft in den Ruhestand versetzt . Und das ist auch der große Vorteil. Dienstunfähigkeit ist zwar theoretisch schwieriger zu erreichen als eine Berufsunfähigkeit, aber der Dienstherr hat ja sogar ein wirtschaftliches Interesse daran, die Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen. Denn der Dienstherr zahlt die Besoldung und das Ruhegehalt. Die Besoldung zahlt er so lange, bis man in den Ruhestand versetzt wird. Wenn er also sparen will, muss die Lehrkraft dienstunfähig sein. Daraus folgt dann auch, dass die Lehrkraft eher mit der Absicht vor Gericht zieht, weil sie eben nicht dienstunfähig sein will, während es bei der privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung umgekehrt darum geht, den Versicherer zur Leistung zu zwingen.  Denn man hat erst mit Eintritt in den Ruhestand mit finanziellen Einbußen zu rechnen. Die Frage ist, ob diese dann tatsächlich so hoch sind, dass man in seiner Existenz bedroht ist. Benötigen Lehrkräfte wirklich eine DUV? Die Frage ist nicht allgemein zu beantworten . Grundsätzlich gilt: Wer bescheiden lebt, braucht weniger zu versichern. Denn wenn man auf Lebenszeit verbeamtet wurde und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, hat man Anspruch auf die Mindestversorgung. Das sind Stand jetzt mindestens 1.800 Euro. Da zwei Drittel der Jahre bis zum 60. Lebensjahr mit in die Berechnung des Ruhegehalts einfließen, liegt man als Lehrkraft aber schon recht schnell darüber. Eine Absicherung benötigt man unbedingt bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit und Erfüllung der Wartezeit. Denn bis dahin würde man entlassen und rückwirkend gesetzlich versichert werden. Da hat man eine Lücke, die einen auch bei einem bescheidenen Lebensstil in der Existenz bedrohen dürfte. Der größte Vorteil der DU-Klausel ist aber der vereinfachte Nachweis über die Ruhestandsversetzung . Während sich der Leistungsfall bei der BU-Versicherung auch mal über ein Jahr ziehen kann, weil die Sachlage nur über Gutachten zu klären ist, ist der Leistungsfall mit einer echten DU-Klausel am ersten Tag entschieden. Welche Unterschiede gibt es zwischen angestellten und verbeamteten Lehrkräften bezüglich einer DUV? Für die angestellte Lehrkraft hat die DU-Klausel zunächst mal keinen Nutzen , da sie nicht dem Alimentationsprinzip unterliegt und keinerlei Ansprüche an den Dienstherrn hat. Sie ist hier wie eine angestellte Person zu behandeln. Man würde nach einer Krankschreibung, die länger als sechs Wochen andauert, aus der Gehaltsliste des Dienstherrn fallen und würde das sogenannte Krankengeld beziehen. Bei dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen gäbe es eine sogenannte Erwerbsminderungsrente, wenn man keine drei Stunden mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Die durchschnittliche Höhe liegt hier bei 900 Euro. Das ist die Hälfte dessen, was eine verbeamtete Lehrkraft mindestens bekommt. Aber eine angestellte Lehrkraft hat zumindest die Chance auf eine Verbeamtung, weshalb eine Klausel schon auch nützlich sein kann. Worauf sollte eine Lehrkraft bei einer DUV achten? Eine DU-Klausel ist nur dann ein Mehrwert , wenn sie juristisch eine "unwiderlegliche Vermutung" darstellt. Das ist nicht der Fall, wenn der Versicherer eine Dienstunfähigkeit "ausschließlich" aus gesundheitlichen Gründen verlangt. In diesem Fall könnte der Versicherer Einblick in die Personalakte verlangen und müsste nicht leisten, wenn es auch andere als medizinische Gründe gäbe. Eine DU-Klausel ist sogar als "unecht" zu bezeichnen, wenn der Versicherer den Auslöser zweiteilt. Das liest sich dann so, dass die Person dienstunfähig sein muss UND wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. In diesem Fall wäre die Ruhestandsversetzung nicht mehr ausreichend als Nachweis. Man müsste selbst nachweisen, dass man nach Paragraph 26 des Beamtenstatusgesetzes dienstunfähig ist. Und das ist sehr, sehr schwierig. Welchen Einfluss hat die Corona-Pandemie auf die Absicherung durch eine BUV / DUV? Das Gute an beiden Begriffen ist, dass es keine abgeschlossene Liste an versicherten Krankheiten gibt. Jede Krankheit oder auch die Kombination von gesundheitlichen Einschränkungen kann zur Berufs- oder Dienstunfähigkeit führen. Erkrankungen durch SARS-Cov-2 sind also grundsätzlich mitversichert. Da in der BU- und DU-Versicherung immer ein Prognose-Zeitraum von sechs Monaten erfüllt sein muss, gibt es derzeit kaum Fälle, die direkt auf Corona zurückzuführen sind. Manche Fälle basieren auf Folgen, wie zum Beispiel Schädigungen der Lunge oder Ähnlichem. Vor allem aber sind dieses Jahr mehr Fälle wegen psychischer Erkrankungen aufgrund der Isolation zu erwarten. In manchen Berufsgruppen, wie auch bei Lehrkräften, dürfte die Mehrbelastung durch Homeschooling und Präsenzunterricht ebenfalls zu einer Häufung von Burn-Out-Fällen führen. In der Kalkulation dürfte die Pandemie aber zu keinen Veränderungen führen. Die Beiträge werden nicht angepasst. Die Rückversicherer gehen momentan noch davon aus, dass sich hier nur Leistungsfälle vollziehen, die es früher oder später dann eh gegeben hätte. Außerdem gab es im vergangenen Jahr deutlich weniger Unfälle auf der Straße.

Bildungsebene:

Sekundarstufe I

Frei zugänglich:

nein

Kostenpflichtig:

ja

Lernressourcentyp:

Arbeitsmaterial

Lizenz:

Frei nutzbares Material

Sprache:

Deutsch

Themenbereich:

Schule fachunabhängige Bildungsthemen sonstige fachunabhängige Bildungsthemen
Berufliche Bildung Berufliche Bildung allgemein Berufswahl, Berufsvorbereitung, Berufsberatung

Geeignet für:

Lehrer