Promotionsrecht
Recht einer Hochschule, den Doktorgrad zu verleihen. Das Recht steht in der Regel den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen zu, unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kunst- und Musikhochschulen.
Schlagwörter
Quellenangabe der deutschsprachigen Definition | Sekretariat der Kultusministerkonferenz |
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Zuletzt geändert am | 26.08.2019 |