Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Unterrichtsmaterial online bei Elixier

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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Terminologie, den rechtlichen Rahmen sowie die (mögliche) Umsetzung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule.

Anbieter:

Lehrer-Online | Eduversum GmbH, Taunusstr. 52, 65183 Wiesbaden

Autor:

Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

Lange Beschreibung:

Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung  Alle Landesschul-Gesetze sehen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor. Auch wenn die Terminologie sich teilweise etwas unterscheidet (so heißen die Erziehungsmaßnahmen zum Beispiel in Niedersachsen Erziehungsmittel), geht es in der Sache stets darum, den Unterricht, den Schulfrieden oder die Sicherheit von Personen vor kleineren (dann Erziehungsmaßnahmen) oder größeren (dann Ordnungsmaßnahmen) Störungen oder Gefahren zu schützen.  Erziehungsmaßnahmen  Erziehungsmaßnahmen sind pädagogische Einwirkungen auf Schülerinnen und Schüler. Sie enthalten also ein "strafendes" Element, dienen aber im Wesentlichen der prospektiven Entwicklung und weniger der retrospektiven Sanktionierung. Während manche Regelungen sich auf die reine Begrifflichkeit beschränken (so das Niedersächsische Schulgesetz / NSchG in § 61 Abs. 1) und damit zum Ausdruck bringen, dass unter Erziehungsmaßnahme letztlich alles zu fassen ist, was nicht zum abschließenden Kanon der Ordnungsmaßnahmen gehört, zählen die Landesschul-Gesetze teilweise beispielhafte Kataloge möglicher Erziehungsmaßnahmen auf. So werden in § 49 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) benannt: Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Das Recht zur Durchsuchung von Kleidung und Taschen stellt dabei den Ausnahmefall dar; von dieser Möglichkeit sollte wenn überhaupt nur Gebrauch gemacht werden, wenn das jeweilige Landesrecht es explizit zulässt.  Verfahrenstechnisch sind Erziehungsmaßnahmen regelmäßig sehr schlank geregelt, indem sie unmittelbar von der jeweiligen Lehrkraft festgesetzt und vollzogen werden dürfen. Zur Steigerung des pädagogischen Impacts besteht die Möglichkeit, Erziehungsmaßnahmen wahlweise auch durch eine Konferenz festlegen zu lassen (zum Beispiel § 61 Abs. 1 Satz 2 NSchG).  Der rechtliche "Clou" an Erziehungsmitteln ist neben der Einfachheit der Anwendung die Tatsache, dass es sich bei ihnen regelmäßig nicht um Verwaltungs-, sondern nur um Realakte handelt (siehe dazu: " Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen "), was zur Folge hat, dass die Erziehungsmaßnahmen nicht mit den klassischen Rechtsmitteln (Widerspruch und Klageverfahren) angegriffen werden können.  Ordnungsmaßnahmen  Ordnungsmaßnahmen sind das gewichtigere "Entgegenstellen" gegen schwerwiegendere Störungen beziehungsweise Gefahren. Bei ihnen handelt es sich stets um Verwaltungsakte, die durch Konferenzen beziehungsweise (wenn es etwa um schulübergreifende Überweisungen geht) teilweise auch durch die Kultusbehörden festgesetzt werden. Anders als Erziehungsmaßnahmen sind die Ordnungsmaßnahmen in den Landesschul-Gesetzen abschließend aufgezählt, sodass keine selbst erdachten weiteren Ordnungsmaßnahmen genutzt werden dürfen (solche wären dann rechtlich vielmehr als Erziehungsmaßnahmen anzusehen).  Typische Ordnungsmaßnahmen sind vollständiger oder partieller Unterrichts- oder Angebotsausschluss, wobei der zeitliche Rahmen sehr stark differiert (während § 49 Abs. 4 HmbSG maximal 10 Tage zulässt, können es zum Beispiel gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG bis zu 3 Monate sein), Überweisung in eine Parallelklasse oder an eine andere Schule sowie Verweis von der Schule (sofern die Schulpflicht dem nicht entgegensteht).  Ordnungsmaßnahmen produzieren erheblich mehr Aufwand als Erziehungsmaßnahmen, da eine Konferenzentscheidung herbeizuführen ist, inklusive Anhörung aller Beteiligten, sowie anschließend ein Bescheid mit schriftlicher Begründung gefertigt werden muss, gegen den dann die klassischen Rechtsmittel von Widerspruch und Klageverfahren sowie die Möglichkeiten des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet sind.   Besonderes Augenmerk ist bei den Ordnungsmaßnahmen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu: "Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule" ) zu legen, da es erfahrungsgemäß fast immer an einem Verstoß gegen diesen liegt, wenn ein Widerspruchs- beziehungsweise Gerichtsverfahren zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers ausgeht. Prüfungspunkte hierbei sind: Ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, um den gewünschten Zweck (Wiederherstellung des Schulfriedens et cetera) zu erreichen? Insbesondere bei den zeitigen Unterrichts- beziehungsweise Schulausschlüssen sollte dabei genau geschaut werden, welchen Maximal-Rahmen das jeweilige Landesschul-Gesetz ermöglicht und inwiefern das auslösende Ereignis seiner Schwere nach Anlass dazu gibt, diesen Rahmen mehr oder weniger weit auszuschöpfen. Zugleich darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass zwingend mit der schwächsten Maßnahme begonnen werden müsste. Es muss vielmehr nur dafür Sorge getragen werden, dass Fehlverhalten und Ordnungsmaßnahme zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Lichte dessen ist auch die Kombination verschiedener Maßnahmen nicht per se ausgeschlossen, zum Beispiel ein sofortiger Unterrichtsausschluss als Eilmaßnahme und eine anschließende Umsetzung in die Parallelklasse als eigentliche Ordnungsmaßnahme; es muss "nur" insgesamt die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

Bildungsebene:

Sekundarstufe I

Frei zugänglich:

nein

Kostenpflichtig:

ja

Lernressourcentyp:

Arbeitsmaterial

Lizenz:

Frei nutzbares Material

Sprache:

Deutsch

Themenbereich:

Schule fachunabhängige Bildungsthemen sonstige fachunabhängige Bildungsthemen
Berufliche Bildung Berufliche Bildung allgemein Berufswahl, Berufsvorbereitung, Berufsberatung

Geeignet für:

Lehrer