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Drittes Geschlecht im Geburtenregister (2017)
Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 entschieden, dass es neben ʺmännlichʺ und ʺweiblichʺ eine dritte Option geben muss. Zur nachträglichen Änderung des Eintrags berechtigt sind laut Gesetz ʺPersonen mit Varianten der Geschlechtsentwicklungʺ.
Details { "HE": [] }
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