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  • Zusammensetzung des Bundesrates

    Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes hat jedes Land mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen (2019).

    Details  
    { "HE": [] }

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[ Politik und Wirtschaft [ Hochschule [ Handbuch [ Haushaltsmittel [ Finanzhaushalt [ Etat [ Deutschland [ Hochschulfinanzierung [ Staat [ Leistungsprinzip [ Steuerung [ Hochschulverwaltung [ Hochschulleitung [ Hochschuladministration [ Academic Leadership [ Sek I