Einführung in das Schulrecht: Rechte und Pflichten der Schulleitung - Unterrichtsmaterial online bei Elixier

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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Rechte und Pflichten der Schulleitung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechten und Pflichten der Schulleitung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche.

Anbieter:

Lehrer-Online | Eduversum GmbH, Taunusstr. 52, 65183 Wiesbaden

Autor:

Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

Lange Beschreibung:

Der vorliegende Beitrag setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort, zu der bereits die Teile Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule und Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen erschienen sind. Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Regelungen im Schulgesetz Rechte und Pflichten der Schulleiterin und des Schulleiters sowie ergänzende Aussagen dazu, wer unter dem weitergehenden Begriff "Schulleitung" zu fassen ist, finden sich in den meisten Landesschulgesetzen, zum Beispiel § 43 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und § 89 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG). Mit Verwendung der Formulierung "Die Schulleiterin oder der Schulleiter..." legt der Gesetzgeber zwar persönliche Verantwortlichkeiten fest, dies bedeutet aber nicht und ist insbesondere an größeren Schulen auch gar nicht realisierbar , dass die Aufgaben jeweils auch persönlich wahrgenommen werden müssen. Inwieweit Aufgaben delegiert werden können, ist dabei sehr unterschiedlich geregelt. Während etwa in Hamburg § 89 Abs. 1 Satz 3 HmbSG die Delegationsmöglichkeit eröffnet und mit beamtenrechtlichen Erstbeurteilungen sogar ein (ziemlich weitgehendes) Beispiel benennt, schweigt das niedersächsische Recht hierzu. Daher muss auf allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden, wonach grundsätzlich jede Tätigkeit im Einzelfall oder bis auf Weiteres delegiert werden darf, die nicht zum essentiellen "Kernbereich" der Vorgesetzten-Tätigkeit gehört. Im Übrigen muss die persönliche Zuständigkeit dort ihre Grenzen finden, wo sie rein tatsächlich nicht mehr möglich ist, also etwa an sehr großen Schulen, wo der Vorsitz nicht in jeder der zahlreichen Zeugniskonferenzen persönlich geführt werden kann. Fachliche und personelle Qualitätsentwicklung und -sicherung Grundlegendste Pflicht der Schulleitung ist regelmäßig, die Funktionsfähigkeit und Arbeitsqualität der Schule sicherzustellen. Dies gilt sowohl global in Gestalt der Verantwortung für Schulprogramme und Qualitätsmanagement (zum Beispiel §§ 41 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3 NSchG) als auch in Bezug auf einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. Letzteres wird dadurch konkret, dass die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter Vorgesetze oder Vorgesetzter der an der Schule tätigen Personen (gegebenenfalls inklusive des Schulträger-Personals) ist, zum Beispiel § 89 Abs. 2 HmbSG, § 43 Abs. 2 NSchG. Gemeint ist damit die Stellung als Fachvorgesetzte und Fachvorgesetzter, was bedeutet, dass das Direktions- beziehungsweise Weisungsrecht wahrgenommen werden kann. So ist etwa der Stundenplan eine dienstliche Weisung, zu einer bestimmten Uhrzeit in einer bestimmten Klasse ein bestimmtes Fach zu unterrichten. Von der Rolle der beziehungsweise des (Fach-)Vorgesetzten zu unterscheiden ist die Dienstvorgesetzten-Rolle. Diese wird überwiegend von der Schulbehörde wahrgenommen und bezieht sich auf die Befugnis, den Status der Beschäftigten zu ändern, etwa in Gestalt von Beförderungen, Versetzungen, beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahmen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung). Rechtmäßigkeit des schulischen Handelns Eine herausfordernde aber in einem Rechtsstaat zwingende Aufgabe liegt für eine Behördenleitung darin, die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns sicherzustellen und damit das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot aus Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) mit Leben zu erfüllen. Für den schulischen Kontext wird dies schulgesetzlich wiederholt und konkretisiert, so zum Beispiel in § 43 Abs. 2 Satz 2 NSchG und § 89 Abs. 1 Satz 1 HmbSG. Sätze, wonach die Schulleitung für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schulbehördlichen Vorgaben und der Gremienbeschlüsse zuständig ist, besagen nichts anderes, als dass die Einhaltung sämtlicher geltender Rechtsnormen sicherzustellen ist. Dies ist im Schulalltag eine in jedem Detail nahezu unlösbare Aufgabe, die in der Praxis häufig auf die Einhaltung der wesentlichen Rechte und Pflichten beschränkt wird. Dass also zum Beispiel das Urheberrecht beim Fotokopieren ebenso zu beachten ist, wie das Infektionsschutzgesetz bei ansteckenden Krankheiten, das Datenschutzrecht bei personenbezogenen Daten oder das Personalvertretungsgesetz bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, ist von der Schulleitung sicherzustellen. Auffangzuständigkeit Da die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter, wie der Name schon sag,t Leiterin und Leiter der Behörde "Schule" ist, gibt es für die Schulleitung teilweise implizit, teilweise explizit (zum Beispiel § 43 Abs. 3 NSchG) eine Auffangzuständigkeit, wonach die Schulleitung für alles zuständig ist, was nicht durch eine Norm ausdrücklich einem Gremium (Konferenz, Schulvorstand et cetera), einer anderen Person (zum Beispiel einzelne Lehrkraft) oder Institution (zum Beispiel Schulbehörde, Schulträger) zugewiesen ist. Ausnahme hiervon sind Eilfälle, in denen das eigentlich zuständige Gremium nicht rechtzeitig entscheiden kann: Hier rückt die Schulleitung ausnahmsweise in die Zuständigkeit, um eine Handlungsunfähigkeit der Schule zu verhindern. In Niedersachsen regelt dies § 43 Abs. Abs. 3 Satz 2 NSchG allgemein, in Hamburg ist es etwas differenzierter, zum Beispiel in § 49 Abs. 9 HmbSG für Ordnungsmaßnahmen. Einspruch als schulinternes "Rechtsmittel" Eine Besonderheit, die dem ausgeprägten Beteiligungs- und Kooperationsgedanken geschuldet ist, der das heutige Schulrecht durchzieht, ist das Einspruchs- beziehungsweise Beanstandungsrecht der Schulleitung. Trifft ein schulisches Gremium in eigener Verantwortung eine Entscheidung, die die Schulleitung für rechtswidrig, pädagogisch falsch, kompetenzwidrig oder ähnliches hält, so kann die Schulleitung diese Entscheidung nicht einfach aufheben, wie das in anderen Behörden aufgrund der strengen Hierarchien der Fall ist. Vielmehr wurde hierfür quasi ein schulinternes "Rechtsmittel" erfunden, wonach die Schulleitung die Entscheidung beanstandet, dann das Entscheidungsgremium Gelegenheit zur Nachbesserung erhält und im Falle des Fortbestehens der Entscheidung die Schulbehörde wegen einer Aufhebung der Entscheidung angerufen werden muss. In Niedersachsen regelt dies § 43 Abs. 5 NSchG, das hamburgische Recht widmet dem Thema mit § 90 HmbSG einen ganzen Paragraphen. Im Detail unterscheiden sich die Regelungen allerdings durchaus: So liegt etwa in Niedersachsen die Einspruchsfrist bei drei Tagen, während es in Hamburg zwei Wochen sind. Sonstige Rechte und Pflichten der Schulleitung Weitere wichtige Rechte und Pflichten der Schulleitung sind zum Beispiel die Unterrichtungspflicht gegenüber der Gesamt-/Lehrerkonferenz, dem Schulvorstand und (sofern im jeweiligen Bundesland vorhanden) dem Schulträger in wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Wichtiges Recht ist Teilnahme- und Vorsitz-Möglichkeit in Konferenzen und natürlich das Hausrecht, das die Schulleitung ausübt. Dieses kann auf andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule delegiert werden, um jederzeit die Funktionsfähigkeit der Institution zu sichern, unabhängig von der Anwesenheit eines Schulleitungs-Mitglieds. Beispielsweise § 89 Abs. 2 Satz 7 HmbSG legt dies sogar gesetzlich fest. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

Bildungsebene:

Sekundarstufe I

Frei zugänglich:

nein

Kostenpflichtig:

ja

Lernressourcentyp:

Arbeitsmaterial

Lizenz:

Frei nutzbares Material

Sprache:

Deutsch

Themenbereich:

Schule fachunabhängige Bildungsthemen sonstige fachunabhängige Bildungsthemen
Berufliche Bildung Berufliche Bildung allgemein Berufswahl, Berufsvorbereitung, Berufsberatung

Geeignet für:

Lehrer