Einführung in das Schulrecht: Rechte und Pflichten der Lehrkräfte - Unterrichtsmaterial online bei Elixier

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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Rechte und Pflichten der Lehrkräfte". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechte und Pflichten der Schulleitung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche.

Anbieter:

Lehrer-Online | Eduversum GmbH, Taunusstr. 52, 65183 Wiesbaden

Autor:

Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

Lange Beschreibung:

Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen und Rechte und Pflichten der Schulleitung . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Pflichten Grundlegende Pflichten, die sich für jede verbeamtete Lehrkraft aus dem Gesetz  insbesondere dem (Bundes-) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den landesbeamtenrechtlichen Normen (zum Beispiel Nds. Beamtengesetz / NBG und Hamburgisches Beamtengesetz / HmbBG)  und für angestellte Lehrkräfte aus ihrem Arbeitsvertrag und dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) ergeben, sind Anwesenheit und Erteilung von Unterricht samt der dazugehörigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten (zum Beispiel Klausurerstellung und -korrektur). Hinzu kommen diverse schulrechtliche Besonderheiten, die sich teilweise aus den Schulgesetzen selbst ergeben, teilweise in anderen (untergesetzlichen) Normen wie Verordnungen oder Erlassen geregelt sind. Die Detailtiefe variiert dabei: So legt etwa § 51 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) ausdrücklich fest, dass bei Bedarf auch fachfremder Unterricht (außer Religionsunterricht) zu erteilen ist und außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen sind. Andere Bundesländer regeln dies nicht, was aber nicht bedeutet, dass es nicht ebenso gilt, denn zum Pflichtenkreis von Lehrkräften können durchaus auch ungeschriebene Regeln gehören, die sich aus dem Grundsatz des "vollen persönlichen Einsatzes" und der uneigennützigen und "nach bestem Gewissen" wahrzunehmenden Aufgabenerfüllung aus § 34 Abs. 1 BeamtStG ergeben. Häufig anzutreffen sind auch Regelungen zur Fortbildungspflicht in der unterrichtsfreien Zeit (so zum Beispiel in § 51 Abs. 2 NSchG und § 88 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes / HmbSG). Das hamburgische Schulrecht legt, wie an vielen Stellen, auch für Zusammenarbeits- und Transparenzgesichtspunkte der Lehrkräfte untereinander im bundesweiten Vergleich die Messlatte hoch, indem fachlich-pädagogische Kooperationen bis hin zu Hospitationen in § 88 Abs. 3 HmbSG festgeschrieben sind. Daneben haben die Lehrkräfte Informations- und Dialogpflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten, der Schülerinnen-/Schüler- und der Elternvertretung (zum Beispiel §§ 55, 80 Abs. 5, 96 Abs. 4 NSchG und §§ 3 Abs. 4, 32, 71 HmbSG). Hierunter ist nicht nur eine politische und weltanschauliche Neutralität zu verstehen; auch zum Beispiel ein besonders verwahrlostes oder stark sexuell aufreizendes Erscheinungsbild, großflächige Tattoos und anderes, kann hiergegen verstoßen, wobei es keine konkretisierenden Regelungen gibt, sondern die Bewertung durch die jeweilige Schulleitung im Einzelfall erfolgen muss. Rechte Korrespondierend zu den vorgenannten Pflichten existieren auch diverse Rechte, die Lehrkräfte für sich in Anspruch nehmen können. Neben dem auf der Hand liegenden Recht auf beamtenrechtliche Besoldung beziehungsweise Arbeits-Entgelt und Erholungsurlaub gibt es auch hier wieder einige schulische Spezifika: So wird die Wahrnehmung der eigenen pädagogischen Verantwortung garantiert (zum Beispiel §§ 33 und 50 Abs. 1 NSchG und § 88 Abs. 2 HmbSG). Dieses gerne als "pädagogische Freiheit" (über-)interpretierten Regelungen erfahren allerdings sogleich maßgebliche Schranken, wenn im Normtext festgelegt wird, dass dabei eine Bindung an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Gremienentscheidungen besteht. Ein kaum zu überschätzendes Recht ist das zur Verhängung von Erziehungsmitteln (§ 61 Abs. 1 NSchG) beziehungsweise -maßnahmen (§ 49 Abs. 1 und 2 HmbSG), also die Möglichkeit, unmittelbar gegen Unterrichtsstörungen oder sonstiges Fehlverhalten vorzugehen. Die Wahrnehmung einer oder mehrerer Nebentätigkeit(en) ist für Lehrkräfte ebenfalls zulässig, sofern sie vorab angezeigt und nicht untersagt worden ist/sind. Details regelt das Landesrecht (zum Beispiel §§ 70 ff. HmbBG und NBG samt der dazu ergangenen Verordnungen). Insoweit wie auch im Übrigen unterscheidet sich die Stellung einer Lehrkraft nicht von anderen Berufen des öffentlichen Dienstes, die zum Beispiel ebenfalls Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben (beamtenrechtliches Alimentationsprinzip beziehungsweise § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz/EntgFG) und ihren wöchentlichen Stundenumfang reduzieren können (zum Beispiel §§ 62 ff. HmbBG, §§ 61 ff. NBG und "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"/TzBfG). Rechtliche Möglichkeiten bei Dissens Besteht zwischen einer Lehrkraft und ihrer Schulleitung (siehe dazu Rechte und Pflichten der Schulleitung ) oder der übergeordneten Kultusbehörde (zum Beispiel RLSB und MK in Niedersachsen beziehungsweise BSB in Hamburg) Dissens über die Rechte und Pflichten, so gibt es neben den stets zuvörderst zu empfehlenden kommunikativen Kanälen auch ein breites rechtliches Instrumentarium. Allgemein bekannt sind die disziplinarischen (bei verbeamteten Lehrkräften) und arbeitsrechtlichen (bei Angestellten) Möglichkeiten des Disziplinarverfahrens gemäß Landes-Disziplinargesetz beziehungsweise der Ermahnung, Abmahnung und schlimmstenfalls Kündigung. Hiergegen besteht jeweils eine Rechtsschutz-Möglichkeit in Gestalt von Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland existiert) und Klage gegen beamtenrechtliche Maßnahmen sowie Klagen vor dem Arbeitsgericht bei Maßnahmen gegen Angestellte. Bereits im Vorfeld entsprechender Eskalationen gibt es für Beamtinnen und Beamten das Recht zur sogenannten Remonstration gegen Weisungen der beziehungsweise des Vorgesetzten gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG: "Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen." Daneben gibt es noch eine Vielzahl nicht im Detail geregelter Wege, um Konflikte zu eskalieren oder zu deeskalieren, so die Hinzuziehung einer Interessenvertretung (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte oder Schwerbehindertenvertretung), die Nutzung rechtlicher Beratung (Gewerkschaft, Rechtsanwältin/-anwalt) oder die Erhebung einer (Dienstaufsichts-) Beschwerde et cetera. In jedem Fall ist aber dringend anzuraten, im Vorfeld (!) sine ira et studio zu prüfen, ob der jeweilige Konflikt es einem wirklich wert ist, die weitere Zusammenarbeit möglicherweise dauerhaft zu belasten. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

Bildungsebene:

Sekundarstufe I

Frei zugänglich:

nein

Kostenpflichtig:

ja

Lernressourcentyp:

Arbeitsmaterial

Lizenz:

Frei nutzbares Material

Sprache:

Deutsch

Themenbereich:

Schule fachunabhängige Bildungsthemen sonstige fachunabhängige Bildungsthemen
Berufliche Bildung Berufliche Bildung allgemein Berufswahl, Berufsvorbereitung, Berufsberatung

Geeignet für:

Lehrer